Unsere AGBs

Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen

Vorbemerkung
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der Firma RHS Ruppiner Handels- und Service GmbH (Fa.RHS GmbH), Schönberger Dorfstraße 61 in 16835 Lindow (Mark).
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für das Unternehmen nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

I. Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen, Reparaturen und Angebote der Fa. RHS GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferung- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. RHS GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages geschlossen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Fa. RHS GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. RHS GmbH.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Die Angestellten der Fa. RHS GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der Fa. RHS GmbH sofort und ohne Abzüge rein netto fällig. Bei Zielüberschreitungen ist die Fa. RHS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen, so weit der Besteller Verbraucher ist, ist der Besteller Unternehmer, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Der Fa. RHS GmbH bleibt es jedoch vorbehalten, den Nachweis eines höheren Verzugsschadens zu führen.
  2. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Fa. RHS GmbH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
  4. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Fa. RHS GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.Unter erheblicher Gefährdung sind Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller zu verstehen. Ebenso die Einleitung eines Vergleiches oder Insolvenzverfahrens. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder die Sicherheit, so kann die Fa. RHS GmbH vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
  5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zunächst Kosten, dann Zinsen, und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst die jeweils ältere.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen und Fertigstellungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. RHS GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Fa. RHS GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten - , hat die Firma RHS GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. RHS GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Fa. RHS GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. RHS GmbH nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern die Fa. RHS GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Rechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. RHS GmbH.
  5. Die Fa. RHS GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Fa. RHS GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
    Unterganges auf den Besteller über.

V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. RHS GmbH oder des Herstellers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa. RHS GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Fa. RHS GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
  3. Die Fa. RHS GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

VI. Mängelhaftung

  1. Die Mängelhaftungsfrist beträgt bei Neuprodukten zwei Jahre, bei gebrauchten und überarbeiteten Sachen ein Jahr. (Privatverbraucher) Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Mängelhaftungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt bei Übergabe.
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware der Fa. RHS GmbH schriftlich mitzuteilen.Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Mängelhaftung. Sonstige Mängel sind der Fa. RHS GmbH innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
  3. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet die Fa.RHS GmbH nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
  4. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit der Lieferung bzw. Leistung wesentlich beeinträchtigen, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
  5. Die Fa. RHS GmbH ist berechtigt, Nacherfüllung nach Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sie entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Fa. RHS GmbH zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet die Fa. RHS GmbH zwischen Neulieferung oder Beseitigung des Mangels. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
  6. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, so weit die Fa. RHS GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Folgeschäden ist ausgeschlossen, so weit diese nicht auf Vorsatz beruhen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der Fa. RHS GmbH. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der Fa. RHS GmbH das Miteigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstandenen Sache zu.
  2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an die Fa. RHS GmbH ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungsverpflichtungen direkt an die Fa. RHS GmbH Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischender Fa. RHS GmbH und dem Besteller. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug ist die Fa. RHS GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. RHS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen der Fa. RHS GmbH und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Die Fa. RHS GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnung und /oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

IX. Schlußbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
  3. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

RHS-Lindow GmbH

Die RHS-Lindow GmbH ist mit dem Ziel angetreten, den bestehenden Bedarf und das Interesse nach Produkten sowie Serviceleistungen der Land-, Forst-, Garten- und Umwelttechnik der Region zu befriedigen.

Standort

RHS-Lindow GmbH
Schönberger Dorfstr. 61
16835 Lindow (Mark)
033933-70256
0172-1564389
Mo-Do: 07:30-17:00 Uhr
Freitag: 07:30-16:30 Uhr
Mittagspause:12:00-12:30 Uhr

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